Satzung

 

                          der

 

  Heimatortsgemeinschaft

 

             Deutsch - Stamora

    

     Beschlossen beim 1. Heimattreffen der Heimatortsgemeinschaft am 21. Mai 1983 in Leimen. Die Satzung wurde mit allen Stimmen der anwesenden Mitglieder angenommen.

An diese Satzung sind alle Mitglieder und der Vorstand der Heimatortsgemeinschaft gebunden.

§ 1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Heimatortsgemeinschaft Deutsch-Stamora (HOG Deutsch-Stamora),

und ist eine Untergliederung der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.. Der Sitz des

Vereins ist am jeweiligen Ort des HOG-Vorsitzenden, da der Vorstand des Vereins auf das ganze

Bundesgebiet verteilt wohnt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck

1. Zweck des Vereins ist es,

     1. die landschaftliche Verbundenheit der früheren Deutsch-Stamoraer sowie deren   

         Nachkommen zu pflegen und zu fördern.

     2. den noch in Rumänien lebenden Landsleuten karitative Hilfe zu gewähren.

     3. die kulturellen und wirtschaftlichen Leistungen, Gebräuche, Sitten,Mundart, usw. im

         früheren Deutsch-Stamora aufrecht zu erhalten und zu pflegen.

     4. im Rahmen der genannten Zwecke mit anderen landsmannschaftlichen Organisationen,

         insbesondere der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.

     5. Unterstützung bei der Pflege unseres Friedhofes in Deutsch-Stamora.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Alle Ämter des

    Vereins sind Ehrenämter und werden ohne Entgelt verwaltet. Die Mittel des Vereins dürfen

    nur für die satzungsgemäsen Zwecke verwendet werden, wobei die Mitglieder keinerlei

    Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten. Der Verein darf keine

    Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, durch Vergütungen   

    begünstigen.

§ 3. Geschäftsführung

Der Verein erstellt eine Geschäftsordnung.

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

     1. durch Spenden

     2. durch Veranstaltungen.

§ 4. Leitung, vertretung des Vereins

1. Die Leitung des Vereins liegt beim Vorstand.

2. Der Vorstand besteht aus:

   - dem 1. Vorsitzenden

   - seinen 2 Stellvertretern

   - dem Schriftführer

   - dem Kassenwart

   - den Kassenprüfern

   - den Beisitzern

    Im Rahmen der Geschäftsordnung verteilt der Vorstand die einzelnen Arbeitsbereiche unter

    seinen Mitgliedern.

3. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln vertreten, muß  jedoch vorher  die

    Zustimmung des Vorsitzenden oder - im Verhinderungsfall - die Zustimmung  des

   1. Stellvertreters einholen.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat in der Mitgliederversammlung

    hierüber Bericht zu erstatten.

5. Was über die Führung der laufenden Geschäfte hinausgeht und nicht von der Mitgliederver-

    versammlung ausschließlich zu entscheiden ist, wird vom Vorstand erledigt.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

7. Für besondere Verdienste können Ehrenvorsitzende von der Mitgliederversammlung ernannt 

    werden, welche Sitz und Stimme im Vorstand haben, solange der Verein besteht.

    Ebenso kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 5. Mitgliedschaft

1. Alle Deutsch-Stamoraer und deren Familienmitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben,

    haben Anspruch auf Mitgliedschaft in der Heimatortsgemeinschaft Deutsch-Stamora.

   Als Deutsch-Stamoraer gilt, wer in Deutsch-Stamora geboren wurde oder in Deutsch-Stamora

   gelebt hat oder von einem Deutsch-Stamoraer abstammt.

2. Auf schriftlichen Antrag können auch andere Personen Mitglied werden.

3. Eintritt und Austritt erfolgen durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem

    Vorstand der HOG.

4. Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins nach Möglichkeit fördern. Ein Mitgliedsbeitrag

    wird nicht erhoben. Finanzielle und sonstige Leistungen und Beiträge können von keinem

    Mitglied verlangt werden.

§ 6. Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft alle 4 Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

2. Die Mitgliederversammlung wird, unter Angabe der Tagesordnung, 4-5 Monate vorher durch

    schriftliche Einladung einberufen.

3. Die Mitgliedervesammlung hat folgende Aufgaben:

   1. Wahl der Mitglieder des Vorstands,

   2. Abstimmung über die Genehmigung des Jahresberichtes  und des Haushaltsplanes,

   3. Entlastung der Vorstandsmitglieder,

   4. Abstimmung über grundsätzliche, den Verein betreffende Fragen, Satzungsänderungen

       oder Auflösung des Vereins.

4. Satzungänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln. Alle übrigen Beschlüsse

    werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmgleichheit

    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Auflösung des Vereins bestimmt die

    Mitgliederversammlung durch eine Drei-Viertel-Mehrheit.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag

    von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

6. Über die Versammlung und Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt. Die Niederschrift

    ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied is berechtigt, die

    Niederschrift einzusehen. 

§ 7. Auflösung

1. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese als ausdrücklicher

    Tagesordnungspunkt bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ausgewiesen ist.

2. Sowohl bei Auflösung des Vereins als auch bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestimmt

    die Mitgliedervesammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder,

    wem das Vermögen des Vereins zufließen soll. Dabei sind vorrangig zu berücksichtigen:

    1. die Landsmannschaft der Banater Schwaben in Deutschland e.V., mit Sitz in München,

    2. das Hilfswerk der Banater Schwaben, mit Sitz in Schwabach,

    3. andere gemeinnützige Einrichtungen die ähnliche Zwecke verfolgen.

3. Das Vermögen kann nur für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Auflösung

    muß dem Finanzamt mitgeteilt weden. Die Akten und Schriften der HOG Deutsch-Stamora

    sollen im Falle der Auflösung der Forschung zugänglich gemacht werden.

4. Über die Auflösungsbeschlüsse muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die vom Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer unterzeichnet werden muß.

§ 8. Schlußbestimmung

Ergänzend gelten die vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

                                                                         Vorstand HOG Deutsch-Stamora